UK ICO veröffentlicht Erinnerung zur richtigen Cookie-Nutzung im Rahmen der DSGVO

UniConsent Team

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    UK ICO veröffentlicht Erinnerung zur richtigen Cookie-Nutzung im Rahmen der DSGVOUK ICO veröffentlicht Erinnerung zur richtigen Cookie-Nutzung im Rahmen der DSGVO

    Die britische Aufsichtsbehörde ICO übernimmt die Rolle des Cookie-Wächters für die digitale Werbebranche

    Laut Digiday hat die britische Datenschutzbehörde Information Commissioner's Office (ICO) diese Woche eine unmissverständliche Erinnerung veröffentlicht, wie Cookies gemäß der Privacy and Electronic Communications Regulation zu verwenden sind. Der Grund: Das Gesetz wurde inzwischen aktualisiert, um die Einwilligungsregeln der Datenschutz-Grundverordnung widerzuspiegeln.

    Was können wir aus der Erinnerung der UK ICO lernen?

    Laut UK ICO:

    „Jedes Cookie, das für die Bereitstellung eines vom Nutzer angeforderten Dienstes erforderlich ist, benötigt keine Nutzereinwilligung."

    Nur Cookies wie Login-Anmeldedaten der Nutzer oder solche, die die Website funktionsfähig machen, benötigen keine Nutzereinwilligung. Cookies wie Remarketing- und Retargeting-Cookies, Google-Analytics-Cookies, A/B-Testing-Cookies usw. benötigen hingegen eine Einwilligung.

    UniConsent verfügt über die Funktion, alle Cookies basierend auf dem Einwilligungsstatus des Nutzers zu verwalten und so sicherzustellen, dass Ihre Website Cookie-konform ist.

    Jede Marketing- oder Publishing-Website muss ein Cookie-Audit durchführen, um herauszufinden, welche Cookies auf ihrer Website verwendet werden.

    UniConsent führt einmal täglich ein Cookie-Scanning auf Ihrer Website durch, um sicherzustellen, dass die Cookie-Liste stets aktuell ist.

    „Nutzer müssen Cookies, die für ihren Website-Besuch als nicht essenziell gelten, ausdrücklich zustimmen"

    Nutzer müssen verstehen, welche Cookies auf Ihrer Website laufen; sie benötigen eine detaillierte Cookie-Liste.

    UniConsent legt allen Nutzern die Cookie-Liste offen, und Sie können der Liste auch benutzerdefinierte Cookies hinzufügen.

    „Vorab angehakte Kästchen (von denen es noch viele gibt) oder jede andere Taktik, die dazu führt, dass Nutzer standardmäßig einwilligen, sind für nicht essenzielle Cookies unzulässig"

    Es sollte keine vorab angehakten Kästchen geben; stellen Sie sicher, dass Sie keine Cookies setzen oder Drittanbieter-JavaScript-Tags im Browser des Nutzers auslösen, bevor die Einwilligung eingeholt wurde.

    „Nutzer müssen die vollständige Kontrolle darüber haben, welche nicht essenziellen Cookies bei ihnen gesetzt werden, und diese Art von Cookies darf auch nicht auf Landingpages gesetzt werden, bevor der Nutzer seine Einwilligung erteilt hat"

    Nutzer sollten ihre Meinung und ihre Einwilligung jederzeit ändern können. UniConsent stellt am unteren Seitenrand ein Badge bereit, mit dem Nutzer ihre Einwilligung aktualisieren können.

    Es ist ein häufiger Fehler, dass viele Websites Cookies setzen, bevor die Einwilligung eingeholt wurde. Dies passiert sogar auf Websites, auf denen bereits ein anderes CMP installiert ist.

    Mit dem einwilligungsbasierten Tag-Manager von UniConsent können Sie Drittanbieter-Tags auslösen oder Cookies setzen, basierend auf der Einwilligung des Nutzers.

    „Analytics-Cookies benötigen eine Einwilligung"

    Sie müssen weiterhin eine Einwilligung einholen und ein CMP einsetzen, selbst wenn auf Ihrer Website nur Google-Analytics-Tags vorhanden sind.

    „Cookie-Walls stellen keine gültige Einwilligung im Sinne der DSGVO dar"

    Ein Publisher darf einen Nutzer nicht zwingen, seine Einwilligung zu erteilen, um Zugang zu Inhalten zu erhalten. Eine solche Cookie-Wall ist unzulässig. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden.

    „Sich auf ein berechtigtes Interesse zum Versand zielgerichteter Werbung zu berufen, ist eindeutig unzulässig"

    Zielgerichtete Werbe-Cookies stellen kein berechtigtes Interesse eines digitalen Publishers dar.

    Quellen:

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