UK-ICO verhängt Bußgeld von 10.000 £ gegen E-Commerce-Unternehmen wegen unerwünschter Marketing-E-Mails

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Inhaltsverzeichnis

Das Information Commissioner's Office („ICO") im Vereinigten Königreich erließ einen Bußgeldbescheid in Höhe von 10.000 £, weil zwischen dem 23. August 2019 und dem 7. April 2020 insgesamt 491.995 Direktmarketing-E-Mails für Gesichtsmasken an Abonnenten ohne gültige Einwilligung versendet wurden.

UK-ICO verhängt Bußgeld von 10.000 £ gegen E-Commerce-Unternehmen wegen unerwünschter Marketing-E-MailsUK-ICO verhängt Bußgeld von 10.000 £ gegen E-Commerce-Unternehmen wegen unerwünschter Marketing-E-Mails

UK-ICO verhängt Bußgeld von 10.000 £ gegen E-Commerce-Unternehmen wegen unerwünschter Marketing-E-Mails

Hintergrund

SI Ltd, das unter dem Namen „Fun Stickers" firmiert, ist ein Unternehmen, das eine E-Commerce-Website unter dem Namen Stickerexpress betreibt.

Der Commissioner identifizierte über die ICO-SPAM-Meldestelle eine Beschwerde bezüglich unerwünschter Direktwerbung, die am 4. Mai 2020 versendet worden war.

Als Quelle der für die Kampagne verwendeten Daten wurde „Verkäufe über die Website stickerexpress.co.uk, Amazon und eBay" angegeben.

Für die unerwünschte Direktwerbung von SI Ltd wurde kein Nachweis einer spezifischen Einwilligung vorgelegt.

Von den 491.995 empfangenen Nachrichten wurden 276.866 zwischen dem 20. März 2020 und dem 7. April 2020 versendet und betrafen speziell die Bewerbung von Schutzmasken.

In diesem Fall hat SI Ltd keinerlei Anstrengungen unternommen, um nachzuweisen, dass es über eine gültige Einwilligung zur unerwünschten Direktwerbung verfügte.

Eine Einwilligung muss „freiwillig erteilt" werden und darf nicht als Bedingung für die Dienstleistung vorgeschrieben sein.

Die Einwilligung muss zudem „spezifisch" sein, sowohl hinsichtlich der Art der zu empfangenden Marketingkommunikation als auch der Organisation bzw. der spezifischen Art der Organisation, die diese versendet.

Eine Einwilligung ist nicht „informiert", wenn die Betroffenen nicht verstehen, wozu sie einwilligen. Organisationen sollten daher stets sicherstellen, dass die verwendete Sprache klar und verständlich ist und nicht in einer Datenschutzerklärung oder im Kleingedruckten versteckt wird. Eine Einwilligung ist ungültig, wenn Betroffene gebeten werden, dem Erhalt von Marketing von „ähnlichen Organisationen", „Partnern", „ausgewählten Dritten" oder anderen ähnlichen generischen Beschreibungen zuzustimmen.

Die Details finden Sie im Bußgeldbescheid

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