Wer in der EU eine Website oder App betreibt, muss vorerst nichts ändern: Behalten Sie Ihr aktuelles Consent-Banner bei und holen Sie weiterhin Einwilligungen ein. Am 21. Oktober 2026 hat der Rat der EU seine Verhandlungsposition zum Digital Omnibus festgelegt, dem Paket, das Teile der DSGVO und der Cookie-Regeln neu fasst. Das Europäische Parlament muss seine eigene Position noch beschließen, bevor beide Seiten über einen endgültigen Text verhandeln. Der Ratstext zeigt aber, wohin die Reise geht: eine kurze Liste von Zwecken, die keine Einwilligung mehr bräuchten, vier Monate Wartezeit, bevor nach einer Ablehnung erneut gefragt werden darf, und keine Pflicht, Einwilligungssignale des Browsers zu beachten.
Digital Omnibus und Cookies: Einwilligungsfreie Zwecke und 4 Monate Wartezeit nach Ablehnung
| Thema | Vorschlag der Europäischen Kommission (November 2025) | Position des Rates (Oktober 2026) |
|---|---|---|
| Wo die Cookie-Regeln stehen | Verschoben in die DSGVO (neue Artikel 88a und 88b) | Verbleiben in Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie |
| Grundregel | Einwilligung nötig, um Daten auf einem Endgerät zu speichern oder auszulesen | Unverändert: Einwilligung bleibt die Regel |
| Zwecke ohne Einwilligung | Eine kurze Liste von Ausnahmen | Eine abschließende Liste von sechs Zwecken, darunter First-Party-Reichweitenmessung und kontextbezogene Anzeigenmessung |
| Ablehnen | Einfache Ablehnung | Ein Button mit einem einzigen Klick oder ein gleichwertiges Mittel |
| Erneute Anfrage nach einer Ablehnung | Nicht vor Ablauf von sechs Monaten | Nicht vor Ablauf von vier Monaten, für denselben Zweck |
| Einwilligungssignale des Browsers | Websites müssen automatisierte, maschinenlesbare Signale beachten | Gestrichen |
| Aufsicht | DSGVO-Aufsichtsbehörden | DSGVO-Aufsichtsbehörden |
Das Mandat wurde am 21. Oktober von den EU-Botschaftern beschlossen und am 22. Oktober als Ratsdokument 14756/26 verteilt. Die Pressemitteilung des Rates bestätigt die Kernpunkte: Die ePrivacy-Richtlinie bleibt der Rahmen für Cookies, und für Cookies, die zur Bereitstellung eines Dienstes, zur Reichweitenmessung oder zum Schutz eines Endgeräts eingesetzt werden, wäre keine Einwilligung erforderlich.
Die Kommission wollte die Cookie-Regeln in die DSGVO überführen. Der Rat hat das rückgängig gemacht und sie in einem neu gefassten Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie belassen. Für Website-Betreiber ändert sich dadurch in der Praxis wenig: Die Einwilligung bleibt die Regel für alles, was Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder ausliest, also Cookies, Local Storage, Pixel und Fingerprinting. Eine Änderung verdient Beachtung. Die Durchsetzung ginge auf die Datenschutzbehörden über, die bereits die DSGVO beaufsichtigen. In manchen Mitgliedstaaten ist das eine andere Behörde als die, die heute für Cookies zuständig ist.
Der Ratstext nennt sechs Zwecke, die von der Einwilligungspflicht ausgenommen wären. Für jeden gelten Bedingungen:
Die Liste ist abschließend. Personalisierte Werbung, Retargeting, Analytics von Drittanbietern, die Daten über mehrere Websites hinweg zusammenführen, und der Aufbau von Nutzerprofilen brauchen weiterhin eine Einwilligung. Das gilt auch für den Großteil dessen, was über das IAB TCF läuft.
Lehnt ein Nutzer ab, darf der Anbieter laut Ratstext „für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten keine neue Einwilligungsanfrage für denselben Zweck stellen“. Die Kommission hatte sechs Monate vorgeschlagen. Außerdem muss die Ablehnung mit einem einzigen Klick oder einem gleichwertigen Mittel möglich sein. Das entspricht dem, was die meisten Aufsichtsbehörden schon heute von einem Reject-All-Button (Button „Alle ablehnen“) erwarten.
Zwei Details sind für die Praxis entscheidend. Die Wartezeit gilt pro Zweck: Wer Analytics ablehnt, kann später durchaus zu einem anderen Zweck gefragt werden. Und sie gilt für „eine neue Anfrage“. Eine Website, die ihr Banner ändert und alle Nutzer erneut abfragt, würde also auch diejenigen erneut fragen, die erst kürzlich abgelehnt haben.
Artikel 88b im Entwurf der Kommission hätte Websites verpflichtet, automatisierte, maschinenlesbare Einwilligungs- und Ablehnungssignale von Browsern zu beachten. Der Rat hat ihn zusammen mit Artikel 88a gestrichen. Nach dem Ratstext bleibt die Einwilligungsentscheidung eine Sache zwischen dem Nutzer und der jeweiligen Website und wird von deren Consent-Management-Plattform dokumentiert. Kalifornien geht einen anderen Weg: Dort verpflichtet AB 566 Browser, ein Opt-out-Präferenzsignal anzubieten, und zwar ab dem 1. Januar 2027.
Nichts im Ratstext ist geltendes Recht, und die heutigen Regeln gelten weiter: Einwilligung vor nicht notwendigen Cookies, Ablehnen so einfach wie Zustimmen und ein Nachweis für jede Entscheidung. Einige Schritte erleichtern den Übergang, falls der endgültige Text so aussieht wie dieser:
UniConsent ist eine von Google zertifizierte CMP und eine beim IAB TCF registrierte CMP (ID 68). Sie verfolgt diese Änderungen für Sie und passt Banner, Zwecke und Protokolle an, sobald die Regeln feststehen. Starten Sie eine kostenlose Testphase und prüfen Sie Ihr Setup noch heute.
Was ist der Digital Omnibus? Ein Paket von EU-Vorschlägen, das die Europäische Kommission im November 2025 veröffentlicht hat, um digitale Regeln zu vereinfachen. Es ändert Teile der DSGVO, die ePrivacy-Regeln zu Cookies und die Meldung von Sicherheitsvorfällen.
Ist der Digital Omnibus schon Gesetz? Nein. Der Rat hat seine Verhandlungsposition am 21. Oktober 2026 beschlossen. Das Europäische Parlament hat seine Position noch nicht angenommen, und der endgültige Text entsteht erst in den Verhandlungen zwischen beiden (Trilog).
Verschwinden Cookie-Banner? Nein. Die Einwilligung bleibt die Regel. Websites, die Cookies ausschließlich für die sechs ausgenommenen Zwecke nutzen, brauchen unter Umständen kein Banner. Jede Website mit Werbung, Retargeting oder Analytics von Drittanbietern braucht aber weiterhin eines.
Gilt die Wartezeit von vier Monaten schon jetzt? Nein. Derzeit gibt es in der EU keine feste Wartezeit, auch wenn mehrere Aufsichtsbehörden schon heute davon abraten, nach einer Ablehnung wiederholt nachzufragen.
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