DSGVO: Kleinunternehmen mit zwei Mitarbeitern mit 7.300 € Bußgeld belegt

UniConsent Team

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Inhaltsverzeichnis

    Die CNIL bestraft ein Unternehmen, dem vorgeworfen wird, Spam-E-Mails in Frankreich versendet zu haben. Das Unternehmen wurde von der CNIL am 31. Dezember 2020 wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO mit einem Bußgeld von 7.300 € belegt.

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    Die CNIL ist die nationale Datenschutzbehörde Frankreichs. Die Behörde hat ihren Sitz in Paris und ist für die Durchsetzung der DSGVO in Frankreich zuständig.

    Die CNIL verlangt, dass Unternehmen vor dem Versand von Werbe-E-Mails die Einwilligung einholen und diese Einwilligung nachweisen können müssen.

    Das sehr kleine Unternehmen mit nur zwei Mitarbeitern versendete kommerzielle Werbe-E-Mails ohne Nachweis der vorherigen Einwilligung.

    Bei den von der Aufsichtsbehörde CNIL durchgeführten Prüfungen wurden fünf Verstöße festgestellt:

    1. Ein Verstoß gegen die Pflicht, vor dem Versand von Werbe-E-Mails die Einwilligung einzuholen (Artikel L. 34-5 des CPCE)
    2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5.1.c der DSGVO)
    3. Ein Verstoß in Bezug auf die Speicherdauer der Daten (Artikel 5.1.e der DSGVO)
    4. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Personen ordnungsgemäß zu informieren (Artikel 14 der DSGVO)
    5. Ein Verstoß gegen das Widerspruchsrecht der Personen (Artikel 21 der DSGVO)

    Das Unternehmen muss innerhalb von 2 Monaten Abhilfe schaffen, andernfalls droht ihm die Zahlung eines Bußgeldes von 1.000 € pro Verzugstag.

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